Einkommen, sonstiges zu versteuerndes

Bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage, auf die der Einkommensteuertarif angewendet wird, also die Summe der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben (wie z.B. Kirchensteuer), außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge (wie z.B. Kinderfreibeträge).